Minijobber der Verbandsgemeinde Westerburg
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat im Wäller Wochenspiegel 6/2020 einen Minijob ausgeschrieben:
Minijobber der Verbandsgemeinde Westerburg
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat im Wäller Wochenspiegel 6/2020 einen Minijob ausgeschrieben:
Minijobber der Verbandsgemeinde Westerburg
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat im Wäller Wochenspiegel 6/2020 einen Minijob ausgeschrieben:
Das sind die Konditionen:
12 Stunden Arbeit pro Woche gegen eine Bezahlung von 450 € (geringfügige Beschäftigung).
Bei einer Beschäftigung von 12h pro Woche besteht die Befürchtung, dass die Lohnuntergrenze des § 1 MiLoG unterschritten wird. Es werden nämlich danach durchschnittlich 8,65 € brutto pro Stunde bezahlt.
Rechenweg:
12 Stunden wöchentlich x 52 Arbeitswochen : 12 Monate = 52 Stunden Arbeitszeit pro Monat im Durchschnitt.
450 € : 52 Stunden = 8,65 €/h im Durchschnitt.
Diese Vertragsbedingungen sind nicht zu vertreten.
Die Befragung in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderats vom 11.02.2020 ergab bislang keine nachhaltige Antwort.
Es besteht die Befürchtung, Minijobber werden strukturell gegenüber den übrigen Arbeitnehmern benachteiligt.
Daneben ist die Einhaltung der Regeln des TVöD sicherzustellen; wenn der Mindestlohn schon unterschritten wird, dann dürften auch die durchweg günstigeren Tarifbedingungen missachtet werden.
Daher stellt die Fraktion der SPD folgende Fragen an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westerburg:
Begründung:
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung unterfällt uneingeschränkt dem TVöD. Der Beschäftigte ist Teilzeitarbeitnehmer gemäß § 24 Abs. 2 TVöD. Damit wird der Rechtsprechung des BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 Abs. 1 TzBfG Rechnung getragen.
Alle geringfügig entlohnten Beschäftigten eines TVöD-Arbeitgebers haben Anspruch auf TVöD-Entgelt. Daraus folgt u. a.:
Sie sind einzugruppieren.
Begründung:
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf anteiliges TVöD-Entgelt (§ 24 Abs. 2 TVöD)
Begründung:
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub nach TVöD
Begründung:
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung.
Begründung:
Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD, also auch während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses.
Begründung:
Sowohl nach dem MiLoG als auch sozialversicherungsrechtlich sind Vorgaben zu beachten. Der TVöD bietet zudem Lösungen an.
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